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 Terms & Conditions

Allgemeine Geschäftsbedingungen
für  Lieferungen und Leistungen der Eick Pack GmbH

§ 1 Allgemeines

  1. Firmensitz der Eick Pack GmbH (nachfolgend Auftragnehmer genannt) ist: Industriezentrum  22, 32139 Spenge, Deutschland.
  2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere  Angebote, Lieferungen und Leistungen, auch wenn bei weiteren Geschätsbeziehungen eine Bezugnahme nicht mehr ausdrücklich erfolgen  sollte.
  3. Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers sind nur verbindlich, soweit sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt  worden sind. Ergänzend gelten die mit der jeweiligen Preisliste bekanntgemachten Sonderbedingungen unserer einzelnen Produkte
  4. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Erteilte Aufträge werden  für uns erst durch schriftliche oder fernmündliche Auftragsbestätigung  verbindlich. Gleiches gilt für Abänderungen oder Nebenabreden sowie Leistungsdaten. Für die Geschäftsabwicklung ist der Inhalt der Bestätigung maßgeblich. Spätestens mit der Annahme der Ware erkennt der  Besteller unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen an.

§ 2 Preisangebot

  1. Angebote haben Gültigkeit nur in schriftlicher Form.
  2. Die genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der  Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten des Auftraggebers  unverändert bleiben. Die angebotenen Preise enthalten keine Mehrwertsteuer. Sie gelten ab Werk, falls nichts anderes vereinbart  wird.

§ 3 Bestellung, Auftragserteilung

  1. Nachträgliche Änderungen der Auftragsdaten - verursacht durch den  Auftraggeber - berechtigen den Auftragnehmer zur entsprechenden Änderung  der dadurch beeinflussten Vertragskonditionen. Alle Änderungen bedürfen ebenfalls der schriftlichen Bestätigung.
  2. Werden dem Auftragnehmer nachträglich Umstände bekannt, die die  Forderung des Auftragnehmers gefährden, oder ist der Auftraggeber mit fälligen Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer in Verzug, so kann  er die weitere Bearbeitung des Auftrages sowie die Auslieferung von einer Vorauszahlung abhängig machen oder angemessene Sicherheit verlangen.

§ 4 Ausführung

  1. Die Überlassung von Mustern/Proberollen o.ä. beinhaltet keine Eigenschaftszusicherung im Sinne von § 494 BGB.
  2. Die dem Auftraggeber vom Auftragnehmer vorgelegten Druck und/oder Ausführungsvorlagen sind vom Auftraggeber auch bezüglich aller für die Verwendung des hergestellten Produktes wesentlichen und geforderten Eigenschaften zu prüfen. Der Auftraggeber hat die Unterlagen zum Zeichen der Einwilligung unterschrieben zurückzusenden. Vom ihm gewünschte Berichtigungen und erkennbare Mängel hat der Auftraggeber deutlich kenntlich zu machen.

§ 5 Qualitätstoleranz

  1. Die Auftragsausführung erfolgt in handelsüblicher Qualität entsprechend dem allgemeinen Stand der Technik im Rahmen der technisch notwendigen material- und verfahrensbeteiligten Toleranzen, sofern keine spezifizierten Auftragsnormen festgelegt sind.
  2. Vorbehalten sind:
    1. unwesentliche Abweichungen vom Abzug des Auftraggebers bzw. vom  Muster in Farbe, Beschaffenheit und Schwere.
    2. durch die Drucktechnik bedingte Unterschiede zwischen  Handpressendruck und Auflagendruck, Mengenschwankungen von 10% nach  oben und unten, bei Sonderanfertigungen von Rohstoffen gemäß den  Bedingungen der Lieferanten.
    3. für Druckfehler, die der Auftraggeber in dem von ihm als "druckfertig" bezeichneten Auftrag übersehen hat, ist der Verkäufer nicht haftbar.

§ 6 Lieferzeit

  1. Die Einhaltung einer vereinbarten Lieferzeit setzt voraus, dass der Auftraggeber seine Obliegenheiten (z.B. Zurverfügungstellung von Druckunterlagen, Einwilligung in die Ausführungsunterlagen usw.) termingerecht erfüllt. Sie ist vom Auftragnehmer erfüllt, wenn die Ware zum vereinbarten Termin versandbereit ist.
  2. Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragbestätigung Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so beginnt eine neue Lieferzeit mit Bestätigung der Änderung.

§ 7 Lieferverzug

  1. Wegen der Folgen bei Lieferverzug wird auf das Erfordernis der Setzung einer angemessenen Nachfrist (§ 326 Abs. 1 BGB) - und zwar in Schriftform - besonders hingewiesen.
  2. Schadenersatz kann in allen Fällen nur bei Vorsatz und grober  Fahrlässigkeit geltend gemacht werden, und zwar bis zu 10% des Auftragswertes pro Woche nach Ablauf der Nachlieferungsfrist, jedoch nur bis zur Höhe des Auftragswertes.
  3. Die betragsmäßige Haftungsbeschränkung entfällt bei Vorsatz des  Auftragnehmers und hat im übrigen im Fall eigener grober Fahrlässigkeit  sowie grobem Verschuldens seiner leitenden Angestellten ihre Obergrenze beim doppelten Auftragswert.
  4. Mittelbare Schäden werden in jedem Fall als Verzugsschaden nur insoweit berücksichtigt, als sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für  den Auftragnehmer voraussehbar waren.
  5. Verzugsbedingte allgemeine Kosten eines Betriebsstillstandes des Auftraggebers werden nicht übernommen.
  6. Betriebsstörungen sowohl im eigenen Betrieb als auch im fremden, von denen die Herstellung und der Transport wesentlich abhängig sind,  entbinden nach entsprechender, unverzüglicher Mitteilung an den Auftraggeber schadenersatzlos von der Einhaltung der Lieferfrist, soweit  nicht rechtzeitig oder nur unter unverhältnismäßigen Aufwendungen Abhilfe geschaffen werden kann. Als Betriebsstörung gelten alle  Hemmnisse schwerwiegender Art, die der Auftragnehmer bei objektiver Betrachtung weder verschuldet hat noch vorhersehen konnte, insbesondere  allgemeine Rohstoff- und Energieknappheit, Verkehrsengpässe, behördliche Eingriffe, Arbeitskämpfe, Krieg und Aufruhr sowie alle größeren Brände.
  7. Bei Abrufaufträgen gilt mangels besonderer Abrede eine Lieferfrist von 6 Monaten als vereinbart.

§ 8 Abnahmeverzug

Erfolgt die Abnahme nicht gemäß der vertraglichen Vereinbarung, ist der  Auftragnehmer berechtigt, die dadurch entstehenden Kosten (z.B. auch eigene und Fremdlagerkosten) zu berechnen. Das Qualitäts- und  Gefahrenrisiko geht spätestens nach Ablauf von 6 Monaten ab vereinbartem ersten Liefertermin auf den Auftraggeber über. § 326 BGB bleibt unberührt.
 

§ 9 Zahlung

  1. Rechnung und Zahlung erfolgen in Euro. Die Rechnungsstellung erfolgt bei vertragsgemäßer Versandbereitschaft.
  2. Die Zahlung hat innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu  erfolgen. Rabatt und Abzüge werden nur anerkannt, wenn diese  ausdrücklich schriftlich vereinbart sind.
  3. Wechsel werden nur nach vorangegangener besonderer Vereinbarung und  dann lediglich erfüllungshalber angenommen. Zinsen und Kosten für die  Diskontierung oder die Einziehung von Wechseln hat der Auftraggeber zu  tragen.
  4. Tritt eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers ein oder gerät er aus diesen Gründen mit der Zahlung oder Annahme in Verzug, so steht dem Auftragnehmer das Recht zu, sofortige Bezahlung auch der noch nicht  gelieferten Waren, der noch fälligen Rechnungen und der noch nicht  fälligen Wechsel und Schecks zu verlangen, soweit die Beträge durch auftragsbedingte Aufwendungen des Auftragnehmers gedeckt sind.
  5. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in nachgewiesener Höhe des in  Anspruch genommenen Bankkredites, mindestens 3 Prozentpunkte über dem  jeweiligen Bundesbankdiskontsatz, zu vergüten, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass der tatsächliche Verzugsschaden geringer ist.
  6. Gegenüber Zahlungsansprüchen kann nur mit unbestritten oder  rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden.
  7. Bei Arbeiten, deren Herstellung längere Zeit in Anspruch nimmt, wie  auch bei größeren Objekten, ist auf Verlangen eine entsprechende Anzahlung zu leisten.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

  1. Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Auftraggeber über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung getilgt hat.
  2. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherung für die Saldoforderung des Auftragnehmers. Das gilt auch dann,  wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist.
  3. Bei Verbindungen mit anderen Waren erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum an den neuen Sachen, auch wenn diese als Hauptsache anzusehen sind, im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der mit ihr verbundenen Gegenstände. Das gleiche gilt bei der Be- und Verarbeitung.
  4. Wird die Ware veräußert, so gilt die Gegenforderung für diese  Weiterlieferung als ganz oder teilweise entsprechend dem  Miteigentumsanteil erstrangig an den Auftragnehmer abgetreten.  Übersteigt der Wert der vorstehenden Sicherung die Gesamtforderung gegen  den Auftraggeber um mehr als 10%, so wird der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.

§ 11 Untersuchungspflicht und  Mängelrüge

  1. Die Waren sind unverzüglich nach dem Eintreffen am Bestimmungsort  mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu untersuchen. Die Prüfung hat sich auf alle für die Verwendung der Ware wesentlichen geforderten Eigenschaften zu erstrecken.
  2. Die Pflicht des Auftraggebers zur Untersuchung der Waren besteht auch, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind. Beanstandungen sind nur  innerhalb von 2 Wochen nach Empfang der Ware zulässig.
  3. Versteckte Mängel, die nach unverzüglicher Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur dann gegen den Auftragnehmer geltend gemacht  werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von 8 Tagen, nachdem die Ware das Lieferwerk verlassen hat, bei dem Auftragnehmer eintrifft. Mängel eines  Teiles der Lieferung können nicht zur Beanstandung der gesamten ganzen Lieferung führen, sofern eine Trennung der mangelfreien und  mangelbehafteten Teile mit zumutbaren Mitteln möglich ist. Es kann nur  Herabsetzung des Kaufpreises und - sofern die Ware für den Auftraggeber objektiv wertlos ist - Rückabwicklung des Vertrages verlangt werden. Ansprüche auf Schadenersatz, und zwar auch solcher Schäden aus  Nachlieferungen, unerlaubte Handlung und sonstigen Rechtsgründen, sind  ausgeschlossen und ausgenommen in den Fällen des § 7 Ziff. 3, 4 und 5, die hier sinngemäß gelten.
  4. Der Auftragnehmer hat das Recht zur Nachlieferung. Der Auftragnehmer gewährleistet nicht, dass die Waren für die vom Auftraggeber vorgesehenen  Zwecke geeignet sind, es sei denn, dass bestimmte Eigenschaften ausdrücklich schriftlich zugesichert sind.
  5. Wir haben die Wahl, Mängel innerhalb eines Monats nach Anerkennung durch uns mittels Nachbesserung zu beseitigen oder gegen Rückgabe der fehlerhaften Ware Ersatz zu liefern. Wir sind berechtigt, die  Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung vorzuenthalten, solange der Besteller nicht einen unter Berücksichtigung des Mangels verhältnismäßigen Teil des Entgeltes gezahlt hat.
  6. Für Lichtechtheit, Veränderlichkeit und Abweichungen der Farben  sowie für die Beschaffenheit von Klebung, Lackierung, Kaschierung, Imprägnierung und Beschichtung haftet der Auftragnehmer nur insoweit,  als Mängel der Materialie vor deren Verwendung bei sachgemäßer Prüfung  erkennbar waren.

§ 12 Versand und Verpackung

  1. Der Versand erfolgt auf Gefahr und, sofern nichts anderes vereinbart ist, auf Rechnung des Auftraggebers.
  2. Die Verpackung bestimmt sich nach der Auftragsbestätigung, wobei Paletten, Deckbretter, Holzverschläge und sonstigerlei Verpackungen im Eigentum des Auftragnehmers bleiben. Die Rücksendung hat innerhalb einer angemessenen Frist in einem einwandfreien Zustand und - sofern nichts  anderes vereinbart ist - frei zu erfolgen.

§ 13 Skizzen, Entwürfe und sonstige  Vorarbeiten

Skizzen, Entwürfe und sonstige Vorarbeiten, die  vom Auftraggeber bestellt sind, werden berechnet, auch wenn nachfolgend kein Auftrag erteilt wird.

§ 14 Urheberrecht

  1. Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung und des  Urheberrechts aller Druckvorlagen, Entwürfe und Fertigmuster ist der Auftraggeber verantwortlich, es sei denn, er hat dem Auftragnehmer ausdrücklich einen dahingehenden Auftrag erteilt.
  2. Das Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung in jeglichem Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck an eigenen Skizzen, Entwürfen, Originalen, Filmen und dergleichen verbleibt, vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Regelung, dem Auftragnehmer, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.
  3. Lithographien, Druckplatten, Kopiervorlagen, Klischees, Matern,  Stanzwerkzeuge und -konturen, Druckzylinder und dergleichen bleiben  Eigentum des Auftragnehmers, auch wenn für sie anteilige Kostenbeträge  gesondert in Rechnung gestellt werden.
  4. Eine Aufbewahrungspflicht für fremde Druckunterlagen, Manuskripte  und andere zur Verfügung gestellte Gegenstände besteht nur für 6 Monate seit Auslieferung des letzten mit den Gegenständen gefertigten Auftrages.
  5. Dem Auftraggeber gehörendes Eigentum (Entwürfe, Klischees usw.)  lagert auf dessen Gefahr, ihre Versicherung obliegt dem Auftraggeber.

§ 15 Kennzeichnung

Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, seinen Firmentext, sein Firmenzeichen oder seine Betriebskenn-Nr. nach Maßgabe entsprechender Übung und Vorschriften des gegebenen Rahmens auf  Lieferungen aller Art anzubringen.

§ 16 Teilnichtigkeit

Sollten Teile dieser Bedingungen unwirksam sein  oder werden, bleiben die übrigen Vereinbarungen gleichwohl  wirksam.

§ 17 Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz des Auftragnehmers, Bielefeld.
  2. Gerichtsstand, auch für Urkundsprozesse, ist Bielefeld.
  3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, die Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen werden ausgeschlossen.

 

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