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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen der Eick Pack GmbH
§ 1 Allgemeines
- Firmensitz der Eick Pack GmbH (nachfolgend Auftragnehmer genannt) ist: Industriezentrum 22, 32139 Spenge, Deutschland.
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen, auch wenn bei weiteren Geschätsbeziehungen eine Bezugnahme nicht mehr ausdrücklich erfolgen sollte.
- Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers sind nur verbindlich, soweit sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Ergänzend gelten die mit der jeweiligen Preisliste bekanntgemachten Sonderbedingungen unserer einzelnen Produkte
- Unsere Angebote sind stets freibleibend. Erteilte Aufträge werden für uns erst durch schriftliche oder fernmündliche Auftragsbestätigung verbindlich. Gleiches gilt für Abänderungen oder Nebenabreden sowie Leistungsdaten. Für die Geschäftsabwicklung ist der Inhalt der Bestätigung maßgeblich. Spätestens mit der Annahme der Ware erkennt der Besteller unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen an.
§ 2 Preisangebot
- Angebote haben Gültigkeit nur in schriftlicher Form.
- Die genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten des Auftraggebers unverändert bleiben. Die angebotenen Preise enthalten keine Mehrwertsteuer. Sie gelten ab Werk, falls nichts anderes vereinbart wird.
§ 3 Bestellung, Auftragserteilung
- Nachträgliche Änderungen der Auftragsdaten - verursacht durch den Auftraggeber - berechtigen den Auftragnehmer zur entsprechenden Änderung der dadurch beeinflussten Vertragskonditionen. Alle Änderungen bedürfen ebenfalls der schriftlichen Bestätigung.
- Werden dem Auftragnehmer nachträglich Umstände bekannt, die die Forderung des Auftragnehmers gefährden, oder ist der Auftraggeber mit fälligen Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer in Verzug, so kann er die weitere Bearbeitung des Auftrages sowie die Auslieferung von einer Vorauszahlung abhängig machen oder angemessene Sicherheit verlangen.
§ 4 Ausführung
- Die Überlassung von Mustern/Proberollen o.ä. beinhaltet keine Eigenschaftszusicherung im Sinne von § 494 BGB.
- Die dem Auftraggeber vom Auftragnehmer vorgelegten Druck und/oder Ausführungsvorlagen sind vom Auftraggeber auch bezüglich aller für die Verwendung des hergestellten Produktes wesentlichen und geforderten Eigenschaften zu prüfen. Der Auftraggeber hat die Unterlagen zum Zeichen der Einwilligung unterschrieben zurückzusenden. Vom ihm gewünschte Berichtigungen und erkennbare Mängel hat der Auftraggeber deutlich kenntlich zu machen.
§ 5 Qualitätstoleranz
- Die Auftragsausführung erfolgt in handelsüblicher Qualität entsprechend dem allgemeinen Stand der Technik im Rahmen der technisch notwendigen material- und verfahrensbeteiligten Toleranzen, sofern keine spezifizierten Auftragsnormen festgelegt sind.
- Vorbehalten sind:
- unwesentliche Abweichungen vom Abzug des Auftraggebers bzw. vom Muster in Farbe, Beschaffenheit und Schwere.
- durch die Drucktechnik bedingte Unterschiede zwischen Handpressendruck und Auflagendruck, Mengenschwankungen von 10% nach oben und unten, bei Sonderanfertigungen von Rohstoffen gemäß den Bedingungen der Lieferanten.
- für Druckfehler, die der Auftraggeber in dem von ihm als "druckfertig" bezeichneten Auftrag übersehen hat, ist der Verkäufer nicht haftbar.
§ 6 Lieferzeit
- Die Einhaltung einer vereinbarten Lieferzeit setzt voraus, dass der Auftraggeber seine Obliegenheiten (z.B. Zurverfügungstellung von Druckunterlagen, Einwilligung in die Ausführungsunterlagen usw.) termingerecht erfüllt. Sie ist vom Auftragnehmer erfüllt, wenn die Ware zum vereinbarten Termin versandbereit ist.
- Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragbestätigung Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so beginnt eine neue Lieferzeit mit Bestätigung der Änderung.
§ 7 Lieferverzug
- Wegen der Folgen bei Lieferverzug wird auf das Erfordernis der Setzung einer angemessenen Nachfrist (§ 326 Abs. 1 BGB) - und zwar in Schriftform - besonders hingewiesen.
- Schadenersatz kann in allen Fällen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit geltend gemacht werden, und zwar bis zu 10% des Auftragswertes pro Woche nach Ablauf der Nachlieferungsfrist, jedoch nur bis zur Höhe des Auftragswertes.
- Die betragsmäßige Haftungsbeschränkung entfällt bei Vorsatz des Auftragnehmers und hat im übrigen im Fall eigener grober Fahrlässigkeit sowie grobem Verschuldens seiner leitenden Angestellten ihre Obergrenze beim doppelten Auftragswert.
- Mittelbare Schäden werden in jedem Fall als Verzugsschaden nur insoweit berücksichtigt, als sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für den Auftragnehmer voraussehbar waren.
- Verzugsbedingte allgemeine Kosten eines Betriebsstillstandes des Auftraggebers werden nicht übernommen.
- Betriebsstörungen sowohl im eigenen Betrieb als auch im fremden, von denen die Herstellung und der Transport wesentlich abhängig sind, entbinden nach entsprechender, unverzüglicher Mitteilung an den Auftraggeber schadenersatzlos von der Einhaltung der Lieferfrist, soweit nicht rechtzeitig oder nur unter unverhältnismäßigen Aufwendungen Abhilfe geschaffen werden kann. Als Betriebsstörung gelten alle Hemmnisse schwerwiegender Art, die der Auftragnehmer bei objektiver Betrachtung weder verschuldet hat noch vorhersehen konnte, insbesondere allgemeine Rohstoff- und Energieknappheit, Verkehrsengpässe, behördliche Eingriffe, Arbeitskämpfe, Krieg und Aufruhr sowie alle größeren Brände.
- Bei Abrufaufträgen gilt mangels besonderer Abrede eine Lieferfrist von 6 Monaten als vereinbart.
§ 8 Abnahmeverzug
Erfolgt die Abnahme nicht gemäß der vertraglichen Vereinbarung, ist der Auftragnehmer berechtigt, die dadurch entstehenden Kosten (z.B. auch eigene und Fremdlagerkosten) zu berechnen. Das Qualitäts- und Gefahrenrisiko geht spätestens nach Ablauf von 6 Monaten ab vereinbartem ersten Liefertermin auf den Auftraggeber über. § 326 BGB bleibt unberührt.
§ 9 Zahlung
- Rechnung und Zahlung erfolgen in Euro. Die Rechnungsstellung erfolgt bei vertragsgemäßer Versandbereitschaft.
- Die Zahlung hat innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen. Rabatt und Abzüge werden nur anerkannt, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart sind.
- Wechsel werden nur nach vorangegangener besonderer Vereinbarung und dann lediglich erfüllungshalber angenommen. Zinsen und Kosten für die Diskontierung oder die Einziehung von Wechseln hat der Auftraggeber zu tragen.
- Tritt eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers ein oder gerät er aus diesen Gründen mit der Zahlung oder Annahme in Verzug, so steht dem Auftragnehmer das Recht zu, sofortige Bezahlung auch der noch nicht gelieferten Waren, der noch fälligen Rechnungen und der noch nicht fälligen Wechsel und Schecks zu verlangen, soweit die Beträge durch auftragsbedingte Aufwendungen des Auftragnehmers gedeckt sind.
- Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in nachgewiesener Höhe des in Anspruch genommenen Bankkredites, mindestens 3 Prozentpunkte über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz, zu vergüten, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass der tatsächliche Verzugsschaden geringer ist.
- Gegenüber Zahlungsansprüchen kann nur mit unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden.
- Bei Arbeiten, deren Herstellung längere Zeit in Anspruch nimmt, wie auch bei größeren Objekten, ist auf Verlangen eine entsprechende Anzahlung zu leisten.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
- Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Auftraggeber über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung getilgt hat.
- Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherung für die Saldoforderung des Auftragnehmers. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist.
- Bei Verbindungen mit anderen Waren erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum an den neuen Sachen, auch wenn diese als Hauptsache anzusehen sind, im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der mit ihr verbundenen Gegenstände. Das gleiche gilt bei der Be- und Verarbeitung.
- Wird die Ware veräußert, so gilt die Gegenforderung für diese Weiterlieferung als ganz oder teilweise entsprechend dem Miteigentumsanteil erstrangig an den Auftragnehmer abgetreten. Übersteigt der Wert der vorstehenden Sicherung die Gesamtforderung gegen den Auftraggeber um mehr als 10%, so wird der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.
§ 11 Untersuchungspflicht und Mängelrüge
- Die Waren sind unverzüglich nach dem Eintreffen am Bestimmungsort mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu untersuchen. Die Prüfung hat sich auf alle für die Verwendung der Ware wesentlichen geforderten Eigenschaften zu erstrecken.
- Die Pflicht des Auftraggebers zur Untersuchung der Waren besteht auch, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind. Beanstandungen sind nur innerhalb von 2 Wochen nach Empfang der Ware zulässig.
- Versteckte Mängel, die nach unverzüglicher Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur dann gegen den Auftragnehmer geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von 8 Tagen, nachdem die Ware das Lieferwerk verlassen hat, bei dem Auftragnehmer eintrifft. Mängel eines Teiles der Lieferung können nicht zur Beanstandung der gesamten ganzen Lieferung führen, sofern eine Trennung der mangelfreien und mangelbehafteten Teile mit zumutbaren Mitteln möglich ist. Es kann nur Herabsetzung des Kaufpreises und - sofern die Ware für den Auftraggeber objektiv wertlos ist - Rückabwicklung des Vertrages verlangt werden. Ansprüche auf Schadenersatz, und zwar auch solcher Schäden aus Nachlieferungen, unerlaubte Handlung und sonstigen Rechtsgründen, sind ausgeschlossen und ausgenommen in den Fällen des § 7 Ziff. 3, 4 und 5, die hier sinngemäß gelten.
- Der Auftragnehmer hat das Recht zur Nachlieferung. Der Auftragnehmer gewährleistet nicht, dass die Waren für die vom Auftraggeber vorgesehenen Zwecke geeignet sind, es sei denn, dass bestimmte Eigenschaften ausdrücklich schriftlich zugesichert sind.
- Wir haben die Wahl, Mängel innerhalb eines Monats nach Anerkennung durch uns mittels Nachbesserung zu beseitigen oder gegen Rückgabe der fehlerhaften Ware Ersatz zu liefern. Wir sind berechtigt, die Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung vorzuenthalten, solange der Besteller nicht einen unter Berücksichtigung des Mangels verhältnismäßigen Teil des Entgeltes gezahlt hat.
- Für Lichtechtheit, Veränderlichkeit und Abweichungen der Farben sowie für die Beschaffenheit von Klebung, Lackierung, Kaschierung, Imprägnierung und Beschichtung haftet der Auftragnehmer nur insoweit, als Mängel der Materialie vor deren Verwendung bei sachgemäßer Prüfung erkennbar waren.
§ 12 Versand und Verpackung
- Der Versand erfolgt auf Gefahr und, sofern nichts anderes vereinbart ist, auf Rechnung des Auftraggebers.
- Die Verpackung bestimmt sich nach der Auftragsbestätigung, wobei Paletten, Deckbretter, Holzverschläge und sonstigerlei Verpackungen im Eigentum des Auftragnehmers bleiben. Die Rücksendung hat innerhalb einer angemessenen Frist in einem einwandfreien Zustand und - sofern nichts anderes vereinbart ist - frei zu erfolgen.
§ 13 Skizzen, Entwürfe und sonstige Vorarbeiten
Skizzen, Entwürfe und sonstige Vorarbeiten, die vom Auftraggeber bestellt sind, werden berechnet, auch wenn nachfolgend kein Auftrag erteilt wird.
§ 14 Urheberrecht
- Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung und des Urheberrechts aller Druckvorlagen, Entwürfe und Fertigmuster ist der Auftraggeber verantwortlich, es sei denn, er hat dem Auftragnehmer ausdrücklich einen dahingehenden Auftrag erteilt.
- Das Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung in jeglichem Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck an eigenen Skizzen, Entwürfen, Originalen, Filmen und dergleichen verbleibt, vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Regelung, dem Auftragnehmer, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.
- Lithographien, Druckplatten, Kopiervorlagen, Klischees, Matern, Stanzwerkzeuge und -konturen, Druckzylinder und dergleichen bleiben Eigentum des Auftragnehmers, auch wenn für sie anteilige Kostenbeträge gesondert in Rechnung gestellt werden.
- Eine Aufbewahrungspflicht für fremde Druckunterlagen, Manuskripte und andere zur Verfügung gestellte Gegenstände besteht nur für 6 Monate seit Auslieferung des letzten mit den Gegenständen gefertigten Auftrages.
- Dem Auftraggeber gehörendes Eigentum (Entwürfe, Klischees usw.) lagert auf dessen Gefahr, ihre Versicherung obliegt dem Auftraggeber.
§ 15 Kennzeichnung
Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, seinen Firmentext, sein Firmenzeichen oder seine Betriebskenn-Nr. nach Maßgabe entsprechender Übung und Vorschriften des gegebenen Rahmens auf Lieferungen aller Art anzubringen.
§ 16 Teilnichtigkeit
Sollten Teile dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Vereinbarungen gleichwohl wirksam.
§ 17 Erfüllungsort und Gerichtsstand
- Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz des Auftragnehmers, Bielefeld.
- Gerichtsstand, auch für Urkundsprozesse, ist Bielefeld.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, die Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen werden ausgeschlossen.
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